Studierende mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen können beim studierendenWERK BERLIN einen Antrag auf eine sogenannte Inklusionsleistung stellen, wozu auch Studienassistenzen gehören. Studienassistenzen arbeiten als selbständige Honorarkräfte und erhalten jeweils ein Honorar in Höhe von 15 Euro pro Stunde. Das ist ein Brutto-Honorar, von dem alle Sozialabgaben zu leisten sind. Die Bezahlung erfolgt durch das studierendenWERK Berlin nach entsprechendem Bewilligungsbescheid an die Studienassistenznehmenden, welche das Geld an die Studienassistenzen weiterleiten.
Der Job ist vielfältig und wird in der Regel von Kommiliton*innen, Studierenden aus höheren Semestern oder von Hochschulabsolvent*innen ausgeführt. Die Aufgaben richten sich individuell nach dem beeinträchtigungsbedingten Bedarf und können umfassen:
Mitschreibehilfe
Anfertigung von Mitschriften
Aufbereitung von Mitschriften
Kopien anfertigen
Strukturierungshilfe
Unterstützung bei der Stundenplanerstellung
Strukturierung der Studienaufgaben/des Workloads
Hilfe bei der Planung des weiteren Studienverlaufs
Unterstützung bei Organisatorischem (z. B. Anmeldung zu Prüfungen)
bei Haus- und Abschlussarbeiten (keine inhaltliche/fachliche Korrektur)
Ansprechpartner*in
Unterstützung der Kommunikation mit Dozierenden, Hochschulpersonal, Mitstudierenden
Besprechungen im Studienkontext begleiten
Schritt 1: Einreichen von Unterlagen
Das studierendenWERK BERLIN benötigt von dir eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung oder dein Hochschulabschlusszeugnis deines ab-geschlossenen Hochschulstudiums und eine Kopie deines Lichtbildausweises. Wenn du schon jemanden hast, dem du assistieren möchtest, kannst du mit deiner Tätigkeit beginnen, sobald die assistenznehmende Person den Bewilligungsbescheid erhalten hat.
Wenn du niemanden hast, dem du assistieren kannst, unterstützen wir dich gerne und versuchen dich mit assistenznehmenden Studierenden zu vermitteln. Schreib uns eine E-Mail an: bbs.fmp@stw.berlin
Schritt 2: Anmeldung beim Finanzamt
Studienassistenzen sind selbständige Honorarkräfte. Die Selbständigkeit ist beim Finanzamt online über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ anzumelden. So erhältst du deine Steuernummer, um Rechnungen stellen zu können. Dazu ist die Erstellung einer Benutzerkontos bei ELSTER notwendig.
Als Selbständige*r bist du verpflichtet, Rechnungen zu schreiben. Ein Muster für eine Jahresgesamtrechnung ist bei der Beratung Barrierefrei Studieren erhältlich. Ebenso besteht die Pflicht zur jährlichen Steuererklärung, Stichtag ist der 31. Juli des Folgejahres.
Studienassistenzen sind selbständige Honorarkräfte. Hier sind besondere Regeln zu beachten:
Rentenversicherung
Keine Rentenversicherungspflicht besteht in der Regel bei selbständiger Tätigkeit in geringfügigem Umfang, d. h. mit Arbeitseinkommen von bis zu 538 Euro pro Monat oder auch bei einer Kombination von geringfügiger Beschäftigung (Minijob) und einer geringfügigen selbstständigen Honorartätigkeit (bis 538 Euro)
Rentenversicherungspflicht kann bestehen bei einem Verdienst ab 538,01 Euro (auch von Inhalten und Merkmalen der Tätigkeit abhängig)
Weitere Informationen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de Oder bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kostenloses Servicetelefon 0800 1000 4800
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Krankenkasse prüft, ob jemand haupt- oder nebenberuflich selbständig ist, je nach zeitlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der selbständigen Tätigkeit. Bitte beachte, dass die Verpflichtung besteht, die Krankenkasse über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren!
Nebenberuflich selbstständig ist eine Person, die in der Regel weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, inklusive Vor- und Nachbereitung. Eine studentischeKrankenversicherung ist hier weiterhin möglich. Eventuell prüft die Krankenkasse die Höhe des Einkommens. Im Falle einer Familienversicherung ist ein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit bis 505 Euro monatlich möglich. Für weitere Informationen frage bitte bei deiner Krankenkasse nach.
BAföG
Wird BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) bezogen, wird bei Honorareinkünften der Gewinn angerechnet, der einen Betrag von 420,92 Euro monatlich übersteigt. Das Einkommen im Bewilligungszeitraum wird auf die Monate des Bewilligungszeitraumes gleichmäßig verteilt.