18. Studienstarthilfe

Studierende, die unter 25 Jahre alt sind, ein Erst-Studium in Vollzeit aufnehmen und den vollständigen Monat vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistungen bezogen haben:

  • Bürgergeld und Ausbildungshilfe nach § 27 SGB II
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag (nicht Kindergeld)
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 91 SGB VIII)
  • Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 oder § 145 Abs. 1 SGB XIV
  • Leistungen zum Lebensunterhalt (SGB XII – Kapitel 3)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII – Kapitel 4)

können einmalig eine Studienstarthilfe von 1000 Euro über BAföG-Digital beantragen.

Der Erhalt der Sozialleistungen muss mit einem Bescheid, der nicht älter als sechs Monate sein darf, nachgewiesen werden. Beantragt werden kann die Studienstarthilfe nur bis zum Ende des zweiten Studienmonats. Danach verfällt der Anspruch.