20. BAföG für internationale Studierende

Internationale Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend und enthält nur die wichtigsten Fälle. 

Es gibt zwei Hauptgruppen:

Förderung für Unionsbürger*innen und Bürger*innen der Länder Norwegen, Island und Liechtenstein

ist möglich,

  • wenn man sich mindestens seit fünf Jahren legal in Deutschland aufgehalten hat, oder
  • wenn mindestens ein Elternteil mindestens seit fünf Jahren legal in Deutschland lebt, oder
  • wenn man Wanderarbeiter*innenstatus hat. d.h. wenn man seit mindestens 10 Wochen vor der ersten BAföG-Antragstellung als EU-Bürger*in  in Deutschland für mindestens 12 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, daher Freizügigkeit genießt und die Erwerbstätigkeit während des Studiums beibehält. Es besteht die Möglichkeit in diesen Status "hineinzuwachsen", d.h. nach einer Ablehnung kann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden und nach 10 Wochen eine erneute Antragsstellung erfolgen, oder
  • wenn man vor dem Beginn der Ausbildung bereits in Deutschland gearbeitet hat (mindestens 6 Monate) und die Tätigkeit im inhaltlichen Zusammenhang mit dem jetzigen Studium steht.

Förderung für Studierende aus anderen Ländern (Drittstaatler*innen)

ist möglich,

  •  wenn man selbst anerkannte*r Asylberechtigte*r / Flüchtling ist, oder
  • wenn man vor dem Studium mindestens 5 Jahre in Deutschland gearbeitet hat (eine Berufsausbildung wird nicht angerechnet), oder
  • wenn mindestens ein Elternteil  innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 3 Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig war, oder
  • wenn man selbst geduldete Ausländer*in ist und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, oder
  • wenn man selbst unter den §104c AufenthaltsG (Chancenaufenthaltsrecht) fallen. BAFöG-Förderung ist dann für maximal 18 Monate möglich.

 

Besonderheiten für Studierende aus der Ukraine

Studierende  können mit dem Nachweis eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG Ausbildungsförderung beantragen. Ist der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragt und es wurde eine Fiktionsbescheinigung erteilt, kann  Ausbildungsförderung für 6 Monate erfolgen. 

Danach ist eine neuer Antrag zu stellen.

Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Aufenthaltsgesetz schließt grundsätzlich die Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus!

Da die Förderungsfähigkeit den komplexen Bestimmungen des BAföG und des Aufenthaltsgesetzes unterliegt, sollte auf jeden Fall eine persönliche Beratung durch uns erfolgen.