06. Eltern- bzw. Partner*innen-Einkommen

Neben deinem eigenen Einkommen wird das Einkommen deiner Eltern, oder falls du verheiratet bist zusätzlich das Einkommen deines*r Ehegatten*in oder falls du in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst zusätzlich das Einkommen deiner*s Lebenspartner*in herangezogen.

Entscheidend ist das Einkommen, aus dem vorletzten Kalenderjahr (vor 2 Jahren) vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (BWZ). Der BWZ ist der Zeitraum, für den die Förderung nach dem BAföG festgesetzt wird.

Beispiel: Bei einer Antragsstellung im Jahr 2024 für das Sommersemester 2024 bzw. Wintersemester 2024/2025 ist das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2022 von Bedeutung. (Steuerbescheid 2022 - soweit vorhanden. Nicht zu verwechseln mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese nur, wenn kein Steuerbescheid vorliegt.)

Das Gesetz sieht zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens feste Freibeträge für die Eltern selbst sowie für eventuelle weitere unterhaltsberechtigte Kinder vor. Je mehr deiner Geschwister sich noch in der Ausbildung befinden, desto weniger sind deine Eltern zur Finanzierung deines Studiums verpflichtet. Dein Anspruch auf Ausbildungsförderung würde sich somit erhöhen. Aber auch, wenn du als einziges Kind studieren solltest, lohnt es sich zu prüfen, ob du einen Anspruch auf BAföG hast.

Verdienen deine Eltern mehr als die Freibeträge vorsehen, erfolgt eine entsprechende Anrechnung auf den Förderungsbedarf und du erhältst nicht den Höchstsatz. Die Berechnung kannst du dem Bescheid entnehmen. Eventuell kommt dann für dich ein Antrag auf Aktualisierung oder Vorausleistung (Unterhaltsvorschuss) in Betracht.