1. Möglichkeit: einmaliges Flexibilitätssemester (für fast „alle“ möglich)
Das Flexisemester kann nur einmal beansprucht werden, d.h. entweder für das Bachelor-, Master- oder Staatsexamensstudium. Du hast die Wahl, ob du es vor der Förderung über die Regelstudienzeit hinaus (2. Möglichkeit) oder danach formlos beantragst. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Zeitliche Bedingung: Es muss sich unmittelbar an die Regelstudienzeit oder die bewilligte/ berechtigte Studienverlängerung (2. Möglichkeit) anschließen. Nach einem Volldarlehen (3. Möglichkeit) gibt es kein Flexisemester. Die Förderung wird - wie sonst - hälftig als Zuschuss und Darlehen gefördert.
Inhaltliche Bedingung: Bachelor-Studierende, die ein Flexisemester beantragen möchten, müssen im Verlauf ihres Studiums einen positiven Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (siehe FAQ 11) einreichen.
Ob dieser Nachweis ausreicht, wird individuell geprüft.
2. Möglichkeit: Förderung über die Regelstudienzeit hinaus (bei bestimmten Gründen)
Du hast während der Regelstudienzeit unverschuldet dein Studium nicht beendet und kannst dies auch nachweisen. Gründe, die vom BAföG-Amt dafür akzeptiert werden, sind dieselben wie bei der Leistungsnachweisvorlage (FAQ 11):
- Krankheit/Behinderung (nur bei Attest)
- erstmaliges Nichtbestehen einer Prüfung (Leistungsspiegel/-dokumentation)
- Schwangerschaft/Kindererziehung bis zum 14. Lebensjahr (Mutterpass/Geburtsurkunde)
- gesetzliche Gremientätigkeit bei Hochschulen/studierendenWERK BERLIN
- Pflege naher Angehöriger (mindestens Pflegegrad 3)
- oder sonstige hochschulbedingte/schwerwiegende Gründe.
Die Förderung wird - wie sonst - hälftig als Zuschuss und Darlehen gefördert (nur bei Schwangerschaft/Erziehung als reiner Zuschuss). Dazu ist ein schriftlicher, formloser Antrag notwendig, der die Verzögerungsgründe benennt, belegt und auch eine detaillierte Studienabschlussplanung enthält.
3. Möglichkeit: Studienabschlusshilfe (bis zu 12 Monate)
Das Volldarlehen nach dem BAföG ist eine besondere Form der Förderung, wenn die Hochschule bestätigt, dass das Studienende in 12 Monaten erreicht werden kann. Es kann dir als zinsloses BAföG-Volldarlehen gewährt werden, wenn dein Anspruch auf „normales“ BAföG (Zuschuss/Staatsdarlehen) ausgeschöpft wurde.
Beispiele:
a) deine Förderungshöchstdauer wurde überschritten und es liegen keine Gründe (mehr) vor, die deine Förderung in der Überschreitungsphase mit Zuschuss/Darlehen rechtfertigen
b) oder eine andere Ausbildung nach mehr als einem Fachrichtungswechsel ohne volle Semesteranrechnung