11. Leistungsbedingungen und Nachweis
Ab dem fünften Fachsemester wird BAföG-Förderung nur nach einer Leistungsüberprüfung gezahlt. Dazu ist neben dem Förderungsantrag die Einreichung eines Leistungsnachweises notwendig.
Form: Wenn der positive Leistungsnachweis per Ende des 3. Semester innerhalb der ersten vier Monate des vierten Semesters (31.07. / 31.01.) beim Amt eingeht (Eingangsstempel des studierendenWERKs zählt), reicht das für die Weiterförderung aus.
Ein positiver Nachweis liegt vor:
- Wenn mindestens 90 LP zum Ende des 3. Semesters bzw. 120 LP zum Ende des 4. Semesters erreicht wurden bzw. die vom BAföG-Beauftragten des Fachbereiches festgelegte und dem Amt mitgeteilte Summe von LP erreicht wurden (Nachweis z. B. durch Ausdruck Campusmanagement/Agnes) oder
- das vom BAföG-Beauftragten unterschriebene Formblatt 5 bestätigt, dass du die übliche Leistung erbracht hast. Ist das nicht bis zum 31.07. / 31.01. möglich, muss das Ende des Semesters abgewartet werden und der positive Nachweis per Ende des 4. Semesters eingereicht werden. Sollte auch dann kein positiver Nachweis erbracht werden, gibt es Möglichkeiten weitere Förderung zu erhalten. Hierzu solltest du aber auf jeden Fall Beratung durch die Mitarbeiter*innen im BAföG-Amt in Anspruch nehmen.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Eignungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Als solche kommen z. B. in Betracht:
- schwerwiegende Gründe z. B. Krankheit, Nichtbestehen einer (Modul-) Prüfung
- Corona-bedingte Gründe
- Gremientätigkeit
- eine Behinderung
- eine Schwangerschaft/Geburt oder die Pflege/Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren
Wann muss ich meinen Leistungsnachweis einreichen?