14. Master- oder weitere Ausbildung
Den folgenden Abschnitt brauchst du nur zu lesen, wenn du vor dem Beginn des Studiums bereits über einen schulischen Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss verfügst. Dabei kommt es darauf an, ob du eine grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolviert hast (z. B. Berufsfachschule, Fachschule). Eine betriebliche Ausbildung (Lehre) spielt keine Rolle.
Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung wird u.a. längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellten Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist (z. B. Psychotherapeutenausbildung nach abgeschlossenen Masterstudium Psychologie für den Beruf des*r Psychotherapeuten*in) oder
- wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (z. B. Erzieher*in nach sozialpädagogischer Assistentenausbildung) oder
- wenn eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht wurde und dies Zugangsvoraussetzung für die weitere Ausbildung ist (z. B. Studium nach Abendgymnasium) oder
- wenn die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben wurden oder
- wenn Studierende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen haben (z. B. Studium nach Abschluss einer Fachschule für Modedesign) oder
- wenn du einen Bachelor-Abschluss erworben hast und danach ein Masterstudium beginnst. Es wird kein unverzügliches Weiterstudium nach dem Bachelor verlangt, es sei denn, du bist bei Beginn des Masterstudiums nicht mehr jünger als 45 Jahre. Es spielt keine Rolle, ob der Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule, im In- oder im Ausland erreicht wurde. Wurdest du von der Hochschule nur vorläufig für den Masterstudiengang immatrikuliert, da du dein Bachelorzeugnis noch nicht erhalten hast, wird bis zur endgültigen Zulassung die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Eine Masterausbildung wird gefördert, wenn diese auf einen Bachelor aufbaut, auch wenn du mehr als einen Bachelorabschluss hast. Eine Förderung ist auch möglich, wenn der Grundanspruch noch nicht ausgeschöpft ist – du hast noch keine förderungsfähige Ausbildung absolviert und wurdest aufgrund der künstlerischen Befähigung ohne einen Bachelor direkt für den Master zugelassen.
Bist du z.B. aufgrund eines Diplomabschlusses zu einer Masterausbildung zugelassen, ist keine Förderung nach dem BAföG mehr möglich
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Hierzu lasse dich ausführlich durch unsere Sachbearbeiter*innen beraten.