12. Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel
Es gibt zahlreiche Formen von Studienabbrüchen oder Fachrichtungswechseln. Gerne kannst du dich dazu an unsere Mitarbeiter*innen wenden.
Diese Grundvoraussetzungen gelten:
Hast du aus wichtigem Grund (z. B. Interessen- oder Neigungswandel, Eignungsmangel) oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung vor Beginn des 5. Fachsemesters abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet.
Wird der erstmalige Wechsel vor Beginn des 4. Semesters vollzogen, muss ein Wechsel oder Abbruch nicht gesondert begründet werden, das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird dann automatisch vermutet.
Werden Fachsemester aus dem bisherigen Studium in der neuen Studienrichtung angerechnet, kann die neue Studienrichtung noch aus wichtigem Grund gefördert werden, wenn der Semesterverlust durch die Anrechnung auf höchstens drei Semester beschränkt bleibt.
Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des 5. Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn du einen unabweisbaren Grund für den Abbruch oder Wechsel hast. Dies gilt auch dann, wenn du für das bisherige Studium keine Förderung beantragt oder erhalten hast!
Unabweisbar ist nur ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist danach z. B. eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv unmöglich macht.
Beispiel 1: Student*in A hat nach zwei Semestern Chemie zum Studium der Rechtswissenschaft gewechselt. Da eine Semesteranrechnung nicht erfolgen kann, sind zwei Semester "verloren". Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Ausbildungsförderung aus, die wieder mit Semester 1 beginnt und somit für das Studium in der neuen Fachrichtung bis zum Ende der Regelstudienzeit Förderung möglich ist.
Beispiel 2: Student*in B hat ein Semester Chemie studiert, wechselt nach einem Semester in das Fach Rechtswissenschaft und nach einem weiteren Semester in das Fach Englisch mit Lehramtsoption (Regelstudienzeit 6 Semester).
Der durch den zweiten Wechsel verursachte Verlust von einem weiteren Fachsemester kann für das bereits verbrauchte Semester nicht mehr in der Gestalt der „Normalförderung“ (Zuschuss/Darlehen) gefördert werden, sondern nur in Form eines zinslosen Volldarlehens.
Bekomme ich beim Fachrichtungswechsel weiterhin BAföG?