Aufenthalt in Berlin

Überblick über die wichtigsten Regelungen zum Aufenthalt zum Studium und des Asylverfahrens

Aktuelles:

(Stand: 17.10.24)

Es gibt einen neuen EU-Beschluss zum Aufenthaltsrecht von Geflüchteten aus der Ukraine. Aber Achtung: der Beschluss wurde von Deutschland noch nicht umgesetzt. D.h., erstmal gilt die bisherige Gesetzeslage fort!

Hier die wichtigsten Neuigkeiten:

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.

 

  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).

 

  • Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Weitere Infos findest du zum Beispiel beim Flüchtlingsrat Baden-Württemberg oder bei asyl.net

Bis der EU-Beschluss in Deutschland umgesetzt wird, gilt das Folgende weiter:

Wenn du aus der Ukraine geflüchtet bist und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz hast, die mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig war, gilt diese Erlaubnis einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort.

Das bedeutet:

Du musst keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein Termin bei der Ausländerbehörde (LEA) ist nicht nötig. 

 

  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
  • Achtung: dies gilt nicht für Fiktionsbescheinigungen! Falls du eine Fiktionsbescheinigung hast, die in den nächsten Wochen abläuft, musst du rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen!

Weitere Infos und ein Kontaktformular zur Verlängerung deiner Fiktionsbescheinigung findest du auf der Seite des LEA.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat ein bundesweites Informationsblatt  in ukrainischer, englischer und russischer Sprache veröffentlicht, welches die wichtigsten Informationen zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse enthält: 

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pdf: Verfahrenshinweise für Aufenthalt in Berlin (5.73 MB)