Allgemeines zu Einreise und Aufenthalt

Aufenthaltstitel zum Studium vs Asylverfahren

Wenn du aus dem Ausland kommst und in Deutschland studieren möchtest, brauchst du die Erlaubnis, dich hier zum Studium aufhalten zu dürfen. Je nachdem, aus welchem Land du stammst, sind die Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sehr unterschiedlich.

Überhaupt kein Problem hast du, wenn du aus einem Staat der Europäischen Union, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommst. Dann gilt für dich die so genannte Freizügigkeit, d.h., du kannst innerhalb Europas studieren, wo du möchtest, vorausgesetzt, du erfüllst die Voraussetzungen der jeweiligen Hochschule.

Anders ist es, wenn du aus einem so genannten Drittstaat kommst, also einem Staat außerhalb der oben genannten. Dann kommt es darauf an, ob du zum Studium einreisen, oder ob du aus Fluchtgründen nach Deutschland kommen möchtest. Als Person mit Fluchthintergrund kommt es sehr auf deine individuelle Situation an, welche rechtlichen Aufenthaltsmöglichkeiten du hast. Wir haben hier zum Vergleich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium und einem Asylverfahren beschrieben. Es gibt aber noch viel mehr. Komm in unsere Beratung!

Um hier studieren zu können, benötigst du eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gem. § 16b AufenthG. Du kannst dir deine Wunschhochschule und den Ort, an dem du studieren möchtest, dann frei aussuchen.

Diese hat folgende Voraussetzungen:

  • Gültiger Pass
  • Nachweis, den Lebensunterhalt in Deutschland aus eigenen Mitteln sichern zu können (rund 11.000 € für ein Jahr)
  • Ausreichende Krankenversicherung
  • Immatrikulationsbescheinigung oder bedingte Zulassung der Hochschule zu einem Vollzeitstudiengang
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters

Mit dem Aufenthaltstitel für ein Studium gem. § 16b AufenthG kannst du

  • Ein fachspezifisches Studium absolvieren
  • du kannst 140 volle und 280 halbe Tage oder alternativ bis zu 20 Stunden/Woche in der Vorlesungszeit und bis zu 40 Stunden/Woche in der vorlesungsfreien Zeit als Werkstudierender arbeiten. Eine Sonderregelung gilt für hochschulnahe Tätigkeiten. Lass dich hierzu von unserer Sozialberatung beraten!
  • Bis auf wenige Ausnahmen keine Beantragung von Sozialleistungen möglich.
  • keine Wohnsitzauflage
  • Die Aufenthaltserlaubnis soll für 2 Jahre erteilt werden. Wird nach erneuter Prüfung verlängert, wenn alle Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Du hast auch die Möglichkeit, erst einmal zur Studienvorbereitung oder zu Sprachkursen nach Deutschland zu kommen. Lass dich hierzu von den International Offices der Hochschulen beraten.

Viele wichtige Informationen zum Aufenthalt zum Studium in Deutschland findest du zum Beispiel auf der Website des Deutschen Studierendenwerks, des DAAD und der Bundesregierung.

Außerdem bieten die International Offices der staatlichen Universitäten und Hochschulen Beratung an.

 

Wenn du planst, nicht nur für ein Studium in Deutschland zu bleiben, sondern Schutz als Flüchtling aus begründeter Furcht vor Verfolgung in deinem Herkunftsland wegen deiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu suchen, dann kannst du unter Umständen Asyl in Deutschland beantragen.

Aber Achtung: das Asylverfahren ist mitunter ein langwieriges und komplexes Verfahren, das je nach Herkunftsland auch in vielen Fällen erfolglos verläuft und viele Auflagen zur Folge hat. Du kannst zum Beispiel nicht frei entscheiden, in welchem Ort in Deutschland du wohnen möchtest, sondern wirst nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Außerdem ist es kaum möglich, in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu wechseln, sollte das Asylverfahren negativ für dich ausgehen. 

Du solltest dir diesen Schritt also sehr gut überlegen und dir Rat holen!

 

Ablauf des Asylverfahrens:

 Damit du eine Vorstellung vom Asylverfahren bekommst, hier eine Übersicht zum Ablauf:

  •  Ankunft und Registrierung in Deutschland
  • Erstverteilung auf die Bundesländer
  • Meldung und Unterbringung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
  • Persönliche Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
  • Prüfung des „Dublin-Verfahrens“
  • Persönliche Anhörung beim BAMF
  • Mögliche Entscheidungen des BAMF: Anerkennung als Geflüchteter (§§ 3 und 4 AsylG), Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 6 AufenthG), Ablehnung deines Gesuchs mit der Folge der Abschiebung

Wenn du dich für einen Asylantrag entschieden hast, kannst du grundsätzlich unabhängig vom Stand des Verfahrens in Deutschland studieren, also mit einer so genannten Gestattung oder auch mit einer Duldung, falls du keinen Schutzstatus erhalten hast. Wenn dein Asylgesuch Erfolg hatte, bekommst du eine Aufenthaltserlaubnis für längstens 3 Jahre.

Weitere allgemeine Informationen zum Asylverfahren findest du beispielsweise auf der Seite des BAMF und des Flüchtlingsrats Berlin.

Eine Übersicht zu den Studienmöglichkeiten je nach Aufenthaltsstatus im Asylverfahren findest du auf der Seite der Hochschulrektorenkonferenz.

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Haftungs­hinweis: Die Beratung und Hilfestellung durch das Centre for Student Refugees unterliegt einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Beratungen und Hilfestellung sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.