Aktuelles:
Stand: 26.02.2025
Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine:
Wichtig: Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bis Dienstag, 4. März stellen!
Menschen aus der Ukraine, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben, müssen bis spätestens Dienstag, den 4. März 2025 einen neuen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.
Das gilt für dich, wenn:
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Du keine ukrainische Staatsangehörigkeit hast,
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Du hattest in der Ukraine nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis,
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Du hast deine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vor dem 1. Februar 2024 bekommen.
Dann endet dein Schutz am 4. März 2025 automatisch.
Auch wenn auf deinem Dokument ein früheres Datum steht – die Erlaubnis gilt trotzdem noch bis zum 4. März 2025.
Wenn du die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 erst am 1. Februar 2024 oder später bekommen hast, gilt sie so lange, wie es auf deinem Dokument steht.
Was musst du tun?
👉 Du musst bis zum 4. März 2025 einen neuen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen.
Das kann zum Beispiel ein Antrag für Arbeit, Ausbildung oder aus humanitären Gründen sein.
Wichtig:
Wenn du diesen Antrag stellst, gilt dein Aufenthalt erstmal weiter, auch wenn dein altes Dokument abläuft.
Das nennt man „Fiktionswirkung“.
Das bedeutet:
- Du darfst weiter in Deutschland bleiben.
- Du kannst weiter Leistungen vom Jobcenter bekommen.
- Die Ausländerbehörde muss dir eine Fiktionsbescheinigung geben – ein neues Papier, das zeigt: Du darfst bleiben, bis über deinen Antrag entschieden wurde.
Auch wenn die Ausländerbehörde dir dieses Papier nicht sofort gibt, gilt dein Aufenthalt trotzdem weiter – das steht im Gesetz.
Weitere Infos findest du unter asyl.net/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine
Stand: 26. November 2024
Verlängerung wichtiger Regelungen für Einreise, Aufenthalt und Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine
Es gibt Neuigkeiten für Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind!
Der Krieg in der Ukraine geht leider weiter. Deshalb hat die Europäische Union (EU) im Juli 2024 entschieden: Menschen aus der Ukraine bekommen weiter Schutz. Auch in Deutschland gibt es jetzt neue Regeln.
1. Einreise nach Deutschland ohne Visum
Folgende Personengruppen brauchen bei der Einreise nach Deutschland bis zum 4. Dezember 2025 für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis:
- Ukrainische Staatsangehörige und
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, sofern sie
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Wer schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hat, bekommt automatisch eine Verlängerung bis zum 4. März 2026.
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt für folgende Personengruppen:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder die sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und
- deren Familienangehörige
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt somit nicht für
- Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine
Bitte lies dazu den Artikel zu wichtigen Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Achtung: Ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine zunächst in ein anderes Land geflohen sind und dort eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Studium) erhalten haben und keine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz besitzen, erhalten hier keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr!
Näheres dazu unter fluechtlingsrat-bw.de/ukraine-wichtige-aenderungen/
Ukrainische Staatsangehörige, die sich kurz vor oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich 90 Tage lang ohne Visum in Deutschland aufhalten.
Die gleiche Regel gilt auch für:
- Staatenlose Personen oder Menschen aus anderen Ländern, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder ähnlichen Schutz hatten
- Familienangehörige von diesen Personen
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Staatenlose Personen oder Menschen aus Drittstaaten, die am 24. Februar 2022 einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Ukraine hatten
Wichtig: Was musst du tun?
Wenn du länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchtest, musst du einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.
Solange du auf die Entscheidung des Landesamts für Einwanderung (LEA) wartest, darfst du arbeiten und
Sozialleistungen beantragen (z. B. Geld für Miete, Essen usw.).
Du brauchst keinen biometrischen Reisepass und kein Schengen-Visum, um nach Deutschland zu kommen.
Die Regel mit den 90 Tagen gilt, wenn du bis zum 4. Dezember 2025 ohne Visum einreist. Dann bist du legal in Deutschland und kannst Unterstützung bekommen.
Wenn du zu den im Kapitel "Einreise aus der Ukraine" genannten Personenkreis gehörst, kannst du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen.
Das bedeutet: Du beantragst vorübergehenden Schutz in Deutschland.
Wenn du eine Zuweisung nach Berlin bekommen hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen. Den Online-Antrag und weitere Informationen findest du unter berlin.de/ukraine/.
Was passiert, während du wartest?
Solange dein Antrag noch geprüft wird, bekommst du eine Fiktionsbescheinigung.
Das ist ein offizielles Dokument, das zeigt: Du darfst rechtmäßig in Berlin bleiben, auch wenn dein Antrag noch nicht fertig ist.
Wenn du schon länger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hast, verlängert sie sich automatisch. Du bekommst dann keine neue Karte ausgestellt. Das heißt, obwohl auf deiner Aufenthaltserlaubnis ein abgelaufenes Gültigkeitsdatum steht, ist sie weiterhin gültig.
Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:
- Studium erlaubt
- Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
- Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
- Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
- Gültig bis zum 04.03.2026, falls die Regelung nicht weiter verlängert wird
Alle Informationen zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG findest du sehr übersichtlich unter den FAQ des Landes Berlin für Geflüchtete aus der Ukraine.
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