Spezielle Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Information für Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 oder einer Fiktionsbescheinigung

Aktuelles:

(Stand: 14.06.24)

Die EU-Kommission hat am 13.06.24 vorgeschlagen, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine fliehen, um ein weiteres Jahr, vom 5. März 2025 bis zum 4. März 2026, zu verlängern.

Angesichts der anhaltenden russischen Angriffe auf die zivile und kritische Infrastruktur in der Ukraine sind derzeit keine sicheren und dauerhaften Bedingungen für die Rückkehr der Menschen in die Ukraine gegeben. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Gründe für den vorübergehenden Schutz fortbestehen und dass er als notwendige und angemessene Reaktion auf die aktuelle Situation um ein weiteres Jahr verlängert werden sollte.

Bis über diesen Vorschlag entschieden ist, gilt das Folgende weiter:

Du musst keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein Termin bei der Ausländerbehörde (LEA) ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.

  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
  • Achtung: dies gilt nicht für Fiktionsbescheinigungen! Falls du eine Fiktionsbescheinigung hast, die in den nächsten Wochen abläuft, musst du rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen!

Weitere Infos und ein Kontaktformular zur Verlängerung deiner Fiktionsbescheinigung findest du auf der Seite des LEA.

Vor dem Krieg benötigten Menschen aus der Ukraine, die zum Studium nach Berlin kommen wollten, ein Einreise-Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Studienvorbereitung. Dies hat sich durch den EU-Ratsbeschluss vom 04.03.22, der darauf folgenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 06.04.2023 geändert.

Wenn du dich kurz vor oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hast, darfst du ohne Visum bis zum 04.03.2025 nach Deutschland einreisen und dich für einen Zeitraum von 90 Tagen nach der Ersteinreise hier aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage musst du einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Hinweise zum Verfahren findest du hier.

Wenn du ukrainische*r Staatsangehörige*r bist, wirst du in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen. Wenn du eine Zuweisung für Berlin erhalten hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.

Solange dein Antrag geprüft wird, bekommst du eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“. Das ist ein Dokument, mit dem du nachweisen kannst, dass du dich rechtmäßig in Berlin aufhältst.

Achtung: der Aufenthaltstitel wird zurzeit teilweise nicht als Karte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT), sondern zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens in Form eines Klebe-Etiketts ausgestellt.

Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:

  • Studium erlaubt
  • Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
  • Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
  • Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
  • Gültig bis zum 04.03.2025, falls die Regelung nicht verlängert wird

Begünstigte sind ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine aufgehalten haben, wenn sie 

  • vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  • sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Daueraufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

Falls du keine dieser Kriterien erfüllst, erhältst du in vielen Fällen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Damit hast du Zeit, die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zum Studium oder für einen anderen Aufenthaltstitel zu erfüllen.

Nähere Informationen findest du hier.

Wenn du nicht mehr in dein Herkunftsland zurückkehren kannst, weil du von dort geflüchtet bist, solltest du dich zum Asylverfahren von uns beraten lassen.

Dateien
pdf: Verfahrenshinweise für Aufenthalt in Berlin (5.73 MB)

Haftungs­hinweis: Die Beratung und Hilfestellung durch das Centre for Student Refugees unterliegt einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Beratungen und Hilfestellung sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.