Vor dem Krieg benötigten Menschen aus der Ukraine, die zum Studium nach Berlin kommen wollten, ein Einreise-Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Studienvorbereitung. Dies hat sich durch verschiedene neue Gesetze aus der EU und Deutschland geändert.
Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten.
Anders als bisher werden Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatenangehörige ohne unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen nicht mehr von dieser Sonderregelung erfasst - sie sind nicht mehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und benötigen ein Visum für die Einreise nach Deutschland.
Weitere Infos zur Einreise findest du hier.
Wenn du ukrainische*r Staatsangehörige*r bist, wirst du in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen. Wenn du eine Zuweisung für Berlin erhalten hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.
Solange dein Antrag geprüft wird, bekommst du eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“. Das ist ein Dokument, mit dem du nachweisen kannst, dass du dich rechtmäßig in Berlin aufhältst.
Achtung: der Aufenthaltstitel wird zurzeit teilweise nicht als Karte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT), sondern zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens in Form eines Klebe-Etiketts ausgestellt.
Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:
- Studium erlaubt
- Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
- Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
- Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
- Gültig bis zum 04.03.2026, falls die Regelung nicht verlängert wird
Begünstigte sind ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine aufgehalten haben, wenn sie
- vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Daueraufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Falls du keine dieser Kriterien erfüllst, erhältst du in vielen Fällen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Damit hast du Zeit, die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zum Studium oder für einen anderen Aufenthaltstitel zu erfüllen.
Nähere Informationen findest du hier.
Wenn du nicht mehr in dein Herkunftsland zurückkehren kannst, weil du von dort geflüchtet bist, solltest du dich zum Asylverfahren von uns beraten lassen.
Neuregelung für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine (Quelle: Flüchtlingsrat Berlin, Stand: 30.07.24)
Am 13.06.2024 hat das Landesamt für Einwanderung (LEA) seine neuen Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) veröffentlicht. Die neuen VABs beinhalten eine große Verbesserung für Drittstaatsangehörige, die vor dem Bürgerkrieg in der Ukraine nach Deutschland geflohen sind.
Diese fielen und fallen nämlich in vielen Fällen nicht unter den begünstigten Personenkreis des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, sondern müssen häufig schauen, ob sie andere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. In der Vergangenheit haben viele von ihnen vom LEA eine Ausreiseaufforderung erhalten, obwohl sie eine Erwerbstätigkeit nachweisen konnten. Wenn die Tätigkeit jedoch nicht qualifiziert war, hat es den Betroffenen wenig geholfen. Das hat sich nun geändert:
Unter §19c AufenthG heißt es nun, dass diese Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nachweislich über einen ukrainischen Aufenthaltstitel verfügten und sich nun seit mindestens 6 Monaten sozialversicherungspflichtig bei einem Berliner oder Brandenburger Arbeitgeber beschäftigt sind, ihren Lebensunterhalt selbst sichern und über A1 Deutschkenntnisse verfügen, können eine Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG erhalten.
Flüchtlingsrat Berlin:
https://fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine/#90
Informationen des LEA:
https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php
Informationen des Berliner Senats:
https://www.berlin.de/ukraine/
https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/aufenthaltserlaubnis-online-antrag/