Spezielle Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Information für Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 oder einer Fiktionsbescheinigung

Aktuelles:

Stand: 26. November 2024 

Verlängerung wichtiger Regelungen für Einreise, Aufenthalt und Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine

Es gibt Neuigkeiten für Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind!

Da der Krieg in der Ukraine weiterhin andauert, hatte der Rat der EU im Juli die Verlängerung des Schutzes für ukrainische Geflüchtete beschlossen, s. unten. Nun wurden auch entsprechende Regelungen in Deutschland verlängert. Im Einzelnen:

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) gilt bis zum 4. März 2026 weiter. Ukrainische Staatsangehörige und Staatenlose sowie nichtukrainische Drittstaatsangehörige mit internationalem Schutz oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können bis zum 4. Dezember 2025 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten. Sie werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, das heißt sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde ebenfalls bis zum 4. März 2026 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2026 fort. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Folgende Personengruppen werden bei Einreise bis zum 4. Dezember 2025 für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit:

  • Ukrainische Staatsangehörige und
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, sofern sie
  1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

Folgende Personen sind weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst:

  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine oder mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine

Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt für folgende Personengruppen:

a)       ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

b)       Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder die sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehaltenhaben, und

c)       Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt somit nicht für folgende Personengruppen:

  • Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine

Hintergrund ist, dass die Bundesregierung in diesem Jahr bereits entschieden hatte, Drittstaatsangehörigen und Staatenlose mit befristetem ukrainischem Aufenthaltsrecht und ohne Schutzstatus in der Ukraine keinen weiteren Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr zu gewähren. Für diese Personengruppen werden keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert.

Weitere Infos hier.

Achtung: Ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine zunächst in ein anderes Land geflohen sind und dort eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Studium) erhalten haben und keine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz besitzen, erhalten hier keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr!

Näheres dazu hier.

 

(Stand: 17.10.24)

Es gibt einen neuen EU-Beschluss zum Aufenthaltsrecht von Geflüchteten aus der Ukraine. Aber Achtung: der Beschluss wurde von Deutschland noch nicht umgesetzt. D.h., erstmal gilt die bisherige Gesetzeslage fort!

Hier die wichtigsten Neuigkeiten:

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.

 

  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).

 

  • Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2026. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 3. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Weitere Infos findest du zum Beispiel beim Flüchtlingsrat Baden-Württemberg oder bei asyl.net

Vor dem Krieg benötigten Menschen aus der Ukraine, die zum Studium nach Berlin kommen wollten, ein Einreise-Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Studienvorbereitung. Dies hat sich durch verschiedene neue Gesetze aus der EU und Deutschland geändert.

Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten.

Anders als bisher werden Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatenangehörige ohne unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hingegen nicht mehr von dieser Sonderregelung erfasst - sie sind nicht mehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und benötigen ein Visum für die Einreise nach Deutschland.

Weitere Infos zur Einreise findest du hier.

Wenn du ukrainische*r Staatsangehörige*r bist, wirst du in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen. Wenn du eine Zuweisung für Berlin erhalten hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.

Solange dein Antrag geprüft wird, bekommst du eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“. Das ist ein Dokument, mit dem du nachweisen kannst, dass du dich rechtmäßig in Berlin aufhältst.

Achtung: der Aufenthaltstitel wird zurzeit teilweise nicht als Karte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT), sondern zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens in Form eines Klebe-Etiketts ausgestellt.

Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:

  • Studium erlaubt
  • Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
  • Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
  • Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
  • Gültig bis zum 04.03.2026, falls die Regelung nicht verlängert wird

Begünstigte sind ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine aufgehalten haben, wenn sie 

  • vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  • sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Daueraufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

Falls du keine dieser Kriterien erfüllst, erhältst du in vielen Fällen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Damit hast du Zeit, die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zum Studium oder für einen anderen Aufenthaltstitel zu erfüllen.

Nähere Informationen findest du hier.

Wenn du nicht mehr in dein Herkunftsland zurückkehren kannst, weil du von dort geflüchtet bist, solltest du dich zum Asylverfahren von uns beraten lassen.

Neuregelung für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine (Quelle: Flüchtlingsrat Berlin, Stand: 30.07.24)

Am 13.06.2024 hat das Landesamt für Einwanderung (LEA) seine neuen Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) veröffentlicht. Die neuen VABs beinhalten eine große Verbesserung für Drittstaatsangehörige, die vor dem Bürgerkrieg in der Ukraine nach Deutschland geflohen sind.

Diese fielen und fallen nämlich in vielen Fällen nicht unter den begünstigten Personenkreis des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, sondern müssen häufig schauen, ob sie andere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. In der Vergangenheit haben viele von ihnen vom LEA eine Ausreiseaufforderung erhalten, obwohl sie eine Erwerbstätigkeit nachweisen konnten. Wenn die Tätigkeit jedoch nicht qualifiziert war, hat es den Betroffenen wenig geholfen. Das hat sich nun geändert:

Unter §19c AufenthG heißt es nun, dass diese Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nachweislich über einen ukrainischen Aufenthaltstitel verfügten und sich nun seit mindestens 6 Monaten sozialversicherungspflichtig bei einem Berliner oder Brandenburger Arbeitgeber beschäftigt sind, ihren Lebensunterhalt selbst sichern und über A1 Deutschkenntnisse verfügen, können eine Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG erhalten.

Dateien
pdf: Verfahrenshinweise für Aufenthalt in Berlin (5.73 MB)

Haftungs­hinweis: Die Beratung und Hilfestellung durch das Centre for Student Refugees unterliegt einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Beratungen und Hilfestellung sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.