Jobben war schon immer ein wichtiger Bestandteil der Studienfinanzierung. In Zeiten von steigenden Lebenshaltungskosten und Inflation umso mehr.
Wir haben an dieser Stelle zusammengefasst, was beim Nebenjob beachtet werden sollte.
Fit für den Studi-Job: Was du wissen musst.
Jobben war schon immer ein wichtiger Bestandteil der Studienfinanzierung. In Zeiten von steigenden Lebenshaltungskosten und Inflation umso mehr.
Wir haben an dieser Stelle zusammengefasst, was beim Nebenjob beachtet werden sollte.
Durch das sogenannte Werkstudentenprivileg müssen Studierende sowie Arbeitgebende weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Grund: Die Abgaben für die Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Lediglich der Anteil für die Rentenversicherung muss bezahlt werden. Auch, wenn du keine Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung hast, musst du krankenversichert sein: Für Studierende unter 25 Jahren kommt die Familienversicherung (bei Einhaltung der Zuverdienstgrenzen, siehe unten) in Frage, anschließend eine gesetzliche studentische (ab 30 Jahren freiwillige) Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung.
Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg ist, dass du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden arbeitest. Während der vorlesungsfreien Zeit darfst du Vollzeit arbeiten, weil das Studium davon nicht tangiert wird.
Ausnahme: Du kannst nur während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden arbeiten, wenn dies an Wochenenden, Feiertagen, abends oder nachts stattfindet. Allerdings muss diese Tätigkeit auf maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten befristet sein. Bei der 26-Wochen-Regel gilt nicht das Kalenderjahr als Bestimmungszeitraum: Man geht vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus und betrachtet davonausgehend die letzten 12 Monate.
Hältst du die 26-Wochen-Regel nicht ein, verlierst du das Werkstudentenprivileg. Dann werden Sozialversicherungsbeiträge für dich und deine*n Arbeitgeber*in fällig.
Achtung: Bei berufsbegleitenden Studiengängen und während eines Urlaubssemesters kannst du vom Werkstudentenprivileg nicht profitieren. Gleiches gilt bei einem Teilzeitstudium mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent eines Vollzeitstudiums, bei selbständiger Tätigkeit und ein paar anderen Konstellationen. Wichtig für Selbständige: Eine studentische Krankenversicherung kann weiterhin möglich sein.
Generell steht dir der Mindestlohn von aktuell 12,42 Euro pro Stunde (Stand: 01/2024) zu.
Nach oben sind keine Grenzen gesetzt.
Bei einem Minijob kannst du bis zu 538 Euro pro Monat verdienen und zahlst dabei keine Steuern und Sozialabgaben. Beiträge zur Rentenversicherung werden regulär abgezogen, von diesen kannst du dich aber per Antrag befreien lassen. In Bezug auf die Steuer führen Arbeitgebende nur Pauschalbeträge ab. Diese Regelungen gelten für alle Minijobber*innen und sind unabhängig vom Studierendenstatus. Auch beim Minijob bist du nicht über die Arbeit krankenversichert und musst dich demnach selbst darum kümmern.
Generell steht dir der Mindestlohn von aktuell 12,42 Euro pro Stunde zu (Stand: 01/2024). Nach oben sind keine Grenzen gesetzt.
Bist du beispielsweise in der Krankenkasse familienversichert, beziehst BAföG oder lebst mit Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialleistungen beziehen, müssen unterschiedliche Zuverdienstgrenzen berücksichtigt werden:
In der Familienversicherung darfst du z. B. nur einem Minijob nachgehen oder maximal 505 Euro pro Monat (Stand: 01/2024) plus anteilig die Werbungkostenpauschale an Einkommen erzielen. Die Werbungskostenpauschale liegt in 2024 bei 1.230 Euro. Anteilig liegt diese also bei 102,50 Euro pro Monat. Arbeitest du nicht das ganze Jahr (12 Monate), kann die Werbungskostenpauschale manchmal zu deinen Gunsten anders verteilt werden, das heißt, dass du eventuell etwas mehr verdienen kannst. Erkundige dich hierzu am besten immer vorab bei deiner Krankenkasse. Allgemein ist es empfehlenswert, die Aufnahme eines Jobs oder Änderungen deiner Krankenkasse mitzuteilen.
Im BAföG-Bezug darfst du in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten maximal 6.251,02 Euro brutto (entspricht ca. 520 Euro pro Monat) hinzuverdienen. Alles darüber hinaus wird dir zu ca. 80 % auf dein BAföG angerechnet. Bist du selbständig tätig, sind die Zuverdienstgrenzen etwas anders. Nähere Informationen findest du auf der Webseite des BAföG-Amtes.
Auf das Kindergeld hat die Höhe deines Einkommens keinen Einfluss.
Bleibst du mit deinem Gesamteinkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 11.604 Euro (gilt für 2024) plus Werbungskosten (Pauschalbetrag für 2024: 1.230 Euro), musst du keine Steuern zahlen. Hast du in einzelnen Monaten jedoch ein höheres Einkommen, so kann es sein, dass dir die Lohnsteuer abgezogen wird. Bleibst du aber, aufs Jahr gerechnet, mit deinem Einkommen unter dem Grundfreibetrag plus Werbungskosten, werden dir zu viel gezahlte Steuern in der Regel über die Steuererklärung zurückerstattet. Bei einem Minijob wird dir, solange du keine weiteren Jobs hast, in der Regel keine Lohnsteuer abgezogen.
Ein gewisser Prozentsatz deines Verdienstes wird an die Rentenversicherung abgeführt. Dein*e Arbeitgeber*in und du zahlen dabei jeweils die Hälfte. Im Minijob kannst du dich auf Antrag vom Beitrag für die Rentenversicherung befreien lassen.
Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs und beim Minijob fallen keine weiteren Abgaben für die Sozialversicherung an. Kombinierst du mehrere Jobs, kann sich dies jedoch anders verhalten. Lass dich in diesem Fall am besten beraten.
Auch als Werkstudierende*r oder Minijobber*in hast du einen Urlaubsanspruch. Dir stehen anteilig ebenso viele Urlaubstage zu wie den anderen Arbeitnehmenden in deinem Unternehmen. Im Urlaub und im Krankheitsfall hast du ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung. Fällst du allerdings länger als 6 Wochen aus, hast du leider keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Wichtigste vorweg: Kündige bei einer Schwangerschaft nicht vorschnell deinen Arbeitsvertrag!
Du als Schwangere und dein ungeborenes Kind seid gesetzlich am Arbeitsplatz besonders geschützt. Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass deine Gesundheit und die deines Kindes nicht gefährdet werden. Nachtarbeit, das Heben von schweren Lasten, der Umgang mit gefährlichen Chemikalien etc. sind tabu. Schwangere haben zudem einen besonderen Kündigungsschutz.
Können Arbeitgebende keine geeignete Tätigkeit anbieten, werden Schwangere in der Regel freigestellt und erhalten Mutterschutzlohn. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist kommt das Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung infrage.
Tipp für internationale Studierende: Nach der Geburt haben auch Eltern mit einem Visum zu Studienzwecken die Möglichkeit, Familienleistungen zu erhalten (Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss), wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Elternzeit nicht (vollumfänglich) ausüben können bzw. einen Arbeitsvertrag haben.
Die Situationen von Schwangeren oder Studierenden mit Familie sind sehr individuell. Informiere dich daher am besten bei der Sozialberatung. Die Sozialarbeiter*innen können auch in finanziellen Notlagen mit dir nach Lösungsoptionen suchen.
Als Werkstudierende*r oder Minijobber*in hast du, anders als regulär angestellte Personen, bei Jobverlust keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Schließlich hast du nicht alle Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Auch nach Beendigung deines Studiums kannst du dementsprechend kein Arbeitslosengeld beziehen.