FAQ Corona

Hier erfahren Sie, was zu tun ist, wenn Sie beispielsweise Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten oder selbst Krankheitssymptome haben. 

FAQ für Mitarbeiter*innen

Beschäftigte, die einen Impftermin wahrnehmen, werden an diesem Tag (auch wenn der Termin in die Arbeitszeit fällt) auf plus/minus 0 gestellt – unabhängig davon, ob man nun ganz oder teilweise an dem Tag abwesend ist.

Beschäftigte, die ohnehin am Tag der Impfung frei haben (Urlaub, Gleitzeit, Wochenende, Kurzarbeit usw.) erhalten aber auch keine Zeitgutschrift für einen wahrgenommenen Impftermin.

  • Telefonisch Kontakt zur*zum Hausärztin* Hausarzt,  Gesundheitsamt oder Hotline  90282828 aufnehmen und deren Anweisungen folgen.
  • Vom Arbeitsplatz fernhalten, Führungskraft informieren. Diese entscheidet individuell, ob Homeoffice angeordnet wird.

  • Telefonisch Kontakt zur*zum Hausärztin* Hausarzt oder Hotline  90282828 aufnehmen und deren Anweisungen folgen.
  • Führungskraft informieren. Diese entscheidet individuell, ob Einzelarbeitsplatz/Homeoffice angeordnet wird.

  • Telefonisch Kontakt zur*zum Hausärztin* Hausarzt oder Hotline  90282828 aufnehmen und deren Anweisungen folgen.
  • Führungskraft informieren. Diese entscheidet individuell, ob Einzelarbeitsplatz/Homeoffice angeordnet wird.

  • Telefonisch Kontakt zur*zum Hausärztin* Hausarzt oder Hotline  90282828 aufnehmen und deren Anweisungen folgen.
  • Führungskraft informieren. Diese entscheidet individuell, ob Einzelarbeitsplatz/Homeoffice angeordnet wird.

  • Nach der Rückkehr unverzüglich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben (i.d.R. keine bezahlte Freistellung!)
  • Führungskraft informieren
  • Einen Corona-Test machen. Dies ist allerdings frühestens nach 5 Tagen Quarantäne möglich. Wo dies möglich ist, erfahren Sie unter www.116117.de oder telefonisch unter der Nummer 116 117.
  • Sie müssen bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne verbleiben.

Bei Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, aber Temperatur nur bis 37,5 Grad sollte man sich

  • entweder krankmelden
  • oder in Absprache mit der Führungskraft arbeiten (ggf. im Homeoffice)

Bei Schnupfen, Husten, Halsschmerzen und Temperatur von 37,5 bis 38 Grad

  • unbedingt die Führungskraft informieren und sich
  • entweder krank melden
  • oder in Absprache mit der Führungskraft im Homeoffice arbeiten
  • mindestens 2 Tage dem Arbeitsplatz fernbleiben

Bei Husten/Halsschmerzen, Fieber >38,0 Grad, Schüttelfrost, Abgeschlagenheit, Störung Geruchs- oder Geschmackssinns unbedingt

  • Führungskraft informieren, den Arbeitsplatz verlassen und zu Hause verbleiben.
  • Telefonisch Kontakt zur*zum Hausärztin*Hausarzt, Gesundheitsamt oder Hotline 90282828 aufnehmen
  • Coronatestbefund abwarten und Anweisungen der*des Ärztin*Arztes /Gesundheitsamtes befolgen.

Mitarbeiter*innen mit Kindern mit Betreuungsbedarf sollten zunächst mit dem*der Vorgesetzten sprechen, um festzustellen, ob Homeoffice bei gleichzeitiger Kinderbetreuung, Gleitzeitabbau oder Urlaub möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen grundsätzlich zwei Arten der Entschädigung für den Lohnausfall in Betracht: Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Der Anspruch auf Kinderkrankentage hat sich für das Jahr 2021 verändert. Jedes Elternteil kann nun 30 Tage im Jahr geltend machen, Alleinerziehende 60 Tage. Dieses "Corona-Kinderkrankengeld" kann auch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht krank ist, sondern Betreuungsprobleme wegen Quarantäne oder Schließung der Einrichtung vorliegen. Die Erhöhung der Kinderkrankentage gilt auch für das Jahr 2022 weiter. Für pandemiebedingte Schließung von Kita oder Schule jedoch nur noch bis 19.03.2022. Während regulärer Ferien- oder Schließzeiten besteht jedoch kein Anspruch.

Eine andere Möglichkeit ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft sind.

 

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Ansprechpartner im Studierendenwerk: Sebastian Köhler, BEM –Beauftragter, s.koehler@stw.berlin,  030/93939-7247 (Mo-Do., 9-12 Uhr)

Ärztlicher Bereitschaftsdienst der KV Berlin: 116 117 (rund um die Uhr erreichbar)

Berliner Corona Hotline: 030-9028-2828 (täglich 8:00-20:00 Uhr)

Gesundheitsamt: https://www.berlin.de/corona/hotline/

Informationen der Stadt Berlin: https://www.berlin.de/corona/

Kassenärztliche Vereinigung: https://www.kvberlin.de/fuer-patienten/corona/allgemeine-infos

Offizielle Untersuchungsstellen: https://www.berlin.de/corona/untersuchungsstellen/

Berliner  Arztpraxen, die Reiserückkehrende testen, finden Sie hier 

FAQ für Führungskräfte

Beschäftigte sind enge Kontaktpersonen, wenn folgender Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall bestand:

  1. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).
  2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
  3. Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.

 

Prüfen, ob es sich per Definition (siehe oben) um eine enge Kontaktpersonen handelt. Wenn dies der Fall ist, gilt Folgendes:

Der*die Beschäftigte hat den Arbeitsplatz zu verlassen oder zu Hause zu bleiben und seine*ihre Führungskraft nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu informieren. Ausgenommen von dieser Regelung sind aktuell vollständig gegen COVID-19 geimpfte Beschäftigte oder genesene Beschäftigte (PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion nicht älter als 6 Monate). Bei diesen Mitarbeiter*innen soll dennoch bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) erfolgen.

Wenn keine Quarantäne angeordnet wurde, kann die Führungskraft gegenüber dem*der Beschäftigten zunächst Maßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, z. B. Homeoffice, Freistellung, einvernehmliche Urlaubsgewährung, Abbau von Gleitzeitguthaben, Gewährung von Minusstunden, etc.

Die Führungskraft wird gegenüber dem*der Beschäftigten zunächst Maßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen und ergreifen (z. B. Homeoffice, Einzelarbeitsplatz.).

  • Die Führungskraft hat das Recht, den*die Beschäftigte*n zu fragen, ob er*sie plant in ein Risikogebiet zu fahren oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. Der*die Beschäftigte muss hierauf wahrheitsgemäß antworten. Nach Interessenabwägung ist auch die Frage zum Impfstatus/Genesenenstatus in diesem Zusammenhang zulässig.
  • Im Falle einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne (z. B. bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet) kann die Arbeitsleistung nicht am Arbeitsplatz erbracht werden. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen berechtigt, die Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus anzuordnen, sofern dies nach der Art der Beschäftigung möglich ist.
  • Weitere Informationen zur Reiserückkehr finden Sie hier.

  • Der*die Beschäftigte hat die Führungskraft zu informieren und kann im Prinzip weiter zur Arbeit gehen. Im Einzelfall entscheidet dies jedoch die Führungskraft, insbesondere im Hinblick auf die Stärke der Symptome und unter Beachtung des Arbeitsumfeldes, ob und in welcher Form der*die Beschäftigte seiner*ihrer Arbeit nachgehen kann (z. B. Einzelbüro/Arbeitsplatz, besonders strenge Einhaltung der Hygieneregeln, kein Kontakt zu anderen Kollegen*innen, etc.).
  • Der*die Beschäftigte hat auf die Verstärkung oder das Hinzukommen anderer Symptome besonders zu achten und penibel die allgemeinen Regeln (Abstand, Händewaschen, Mund-Nasen-Bedeckung, etc.) einzuhalten.
  • Sofern sich der*die Beschäftigte nicht arbeitsfähig fühlt, kann er*sie der Arbeit fernbleiben gemäß KO-Tag Regelung; Ab dem 3.Tag wie gewohnt AU Bescheinigung.
  • "Study & Work"-Beschäftigte setzten sich mit der Führungskraft in Verbindung, um gegebenenfalls für die ersten zwei Tage eine Freistellung zu vereinbaren.

  • Der*die Beschäftigte hat seine*ihre Führungskraft darüber zu informieren. Sofern sich der*die Beschäftigte arbeitsfähig fühlt, hat die Führungskraft ihn*sie dennoch für die nächsten zwei Tage nach Hause zu schicken (Homeoffice, Freistellung, etc.). Ist der*die Beschäftigte in diesen zwei Tagen, also mindestens 48 Stunden symptomfrei, so kann er*sie am 3.Tag den Dienst wieder antreten. Bestehen die Symptome unvermindert fort oder haben sich diese verstärkt so muss er*sie sich vor Dienstantritt bei der Führungskraft melden.
  • Sofern sich der*die Beschäftigte trotz Symptomen arbeitsfähig fühlt, entscheidet die Führungskraft dann über einen weiteren Verbleib zu Hause oder die Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung. Bei einem weiteren Verbleib zu Hause gilt wieder, dass der Beschäftigte auch nach Genesung mind. 48 Stunden symptomfrei sein muss, bevor er wieder zur Arbeit erscheinen darf.
  • Sofern sich der*die Beschäftigte nicht arbeitsfähig fühlt, kann er*sie der Arbeit fernbleiben gemäß KO-Tag Regelung. Ab dem 3.Tag wie gewohnt AU-Bescheinigung.
  • "Study & Work"-Beschäftigte setzten sich bitte mit der Führungskraft in Verbindung, um gegebenenfalls für die ersten zwei Tage eine Freistellung zu vereinbaren.

  • Besteht aufgrund der Symptome ein Verdacht auf eine Coronainfektion (seitens der Person selbst oder aufgrund des Eindrucks der Führungskraft/Kolleg*innen), so muss die Führungskraft den*die Mitarbeiter*n sofort nach Hause schicken.
  • Wenn nicht anders feststellbar kann das studierendenWERK BERLIN die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung veranlassen.

  • Bei einer meldepflichtigen Infektion mit dem Coronavirus erfolgt grundsätzlich eine Meldung an das Gesundheitsamt durch die behandelnden Ärzt*innen.
  • Die Feststellung der Infektion führt nicht unbedingt zu einem Entfallen der Arbeitspflicht. Auch hier kann z. B. Arbeit im Homeoffice geleistet werden. Die zuständige Behörde kann auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen ergreifen, insbesondere die häusliche Quarantäne anordnen. In diesem Fall können Beschäftigte einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG in Höhe des Verdienstausfalles haben. Der*die Beschäftigte muss die gegenüber ihr*ihm ausgesprochene Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt dem Personalservice vorlegen, da andernfalls eine Erstattung an den Arbeitgeber nicht möglich ist. Seit dem 01.11.2021 gibt es nur dann Entgeltfortzahlung, wenn der*die Mitarbeiter*in dem Personalservice nachweist, dass ein vollständiger Impfschutz vorliegt oder der*die Mitarbeiter*in als genesen gilt. Als Nachweis gilt das digitale Impf- oder Genesenen-Zertifikat. Diese Zertifikate werden von Apotheken, Ärzten*innen oder auch dem Impfzentrum kostenfrei ausgestellt. Genesene können auch einen schriftlichen Nachweis über einen positiven PCR-Test mit Datum einreichen.
  • Das Gesundheitsamt ist außerdem dafür zuständig, wenn weitere Maßnahmen notwendig sein sollten z .B. voll- oder teilweise Schließung von Einrichtungen (Mensen, Kitas, Abteilungen, etc.). Das Gesundheitsamt informiert darüber das studierendenWERK BERLIN. Das studierendenWERK BERLIN hat diese Maßnahmen zu befolgen.

Eine Langversion dieser Verhaltensregeln finden Sie in Kürze in ARIS.