Satzung des studierendenWERKs BERLIN vom 29.06.2017
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Aufgrund § 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 8 Nr. 1 des Gesetzes über das studierendenWERK BERLIN (Studierendenwerksgesetz – StudWG ) vom 18. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58), – nachfolgend Studierendenwerksgesetz (StudWG) genannt – hat der Verwaltungsrat des studierendenWERKs BERLIN am 29.06.2017 folgende Satzung beschlossen: |
Präambel Das studierendenWERK BERLIN setzt sich für die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Studierenden ein und trägt zur Realisierung der Chancengleichheit und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen rund um das Studium bei. Im Sinne dieses sozialen Auftrags sind partnerschaftliches Verhalten, Achtung der Menschenwürde und Persönlichkeit, Integration und Gleichbehandlung, Transparenz und offene Information wesentliche Elemente der Kultur des studierendenWERKs BERLIN. Das studierendenWERK BERLIN strebt damit die Schaffung eines Raumes an, in dem insbesondere benachteiligte Gruppen frei von Diskriminierung, Mobbing, sexueller Belästigung und Herabwürdigung arbeiten und studieren können. Motivation, Fähigkeiten, Leistung und Initiative zu fördern und ein positives Arbeits- und Studiumsklima zu erzeugen, ist gemeinsame Aufgabe von Studierenden, Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Führungskräften, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen. Das studierendenWERK BERLIN berücksichtigt in allen Bereichen seiner Aufgabenerfüllung den Umwelt- und Gesundheitsschutz. Verwaltungsrat und Geschäftsführung arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats verfolgen keine persönlichen Interessen und legen Interessenkonflikte aufgrund von Organfunktion bei anderen Institutionen des Berliner Bildungsraums offen. Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Führungskräfte und betriebliche Interessenvertretungen sind sich ihrer Verpflichtung und Vorbildrolle für partnerschaftliches Verhalten und ein positives Betriebsklima bewusst. Sie werden für die Umsetzung und Einhaltung über Verhaltensgrundsätze des studierendenWERKs BERLIN Sorge tragen. |
§ 1 – Sitz und Rechtsform (1) Das studierendenWERK BERLIN ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Das Studierendenwerk führt den Namen studierendenWERK BERLIN. Es hat seinen Sitz in Berlin. (3) Das studierendenWERK BERLIN führt ein eigenes Dienstsiegel. |
§ 2 – Aufgaben (1) Dem studierendenWERK BERLIN obliegt gemäß § 2 StudWG die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes Berlin und den Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft (vgl. § 2 Abs.1 StudWG) die Studierenden und andere in (Schul-) Ausbildung befindliche Gruppen sowie Kinder auf sozialem, gesundheitlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet zu fördern. Diesem Zweck dienen insbesondere folgende hochschulnahe, auf die spezifischen zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Tätigkeiten:
(2) Das studierendenWERK BERLIN kann die genannten und weitere Aufgaben auf sozialem, gesundheitlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet für Studierende und nachrangig andere in der (Schul-)Ausbildung befindliche oder nach § 53 AO hilfebedürftige Personen übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 StudWG noch Belange der Hochschulen des Landes Berlin und der kirchlichen Hochschulen in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden. (3) Im Übrigen wird auf § 2 StudWG verwiesen. |
§ 3 – Gemeinnützigkeit (1) Das studierendenWERK BERLIN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des studierendenWERKs BERLIN ist die Förderung der Studentenhilfe und der Wohlfahrtspflege durch die soziale, gesundheitliche, kulturelle und wirtschaftliche Förderung der Studierenden und anderer in Ausbildung befindlicher Gruppen und die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Fortbildung. (2) Das studierendenWERK BERLIN ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des studierendenWERKs BERLIN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des studierendenWERKs BERLIN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung des studierendenWERKs BERLIN fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 StudWG zu verwenden hat. |
§ 4 – Organe Die Organe des studierendenWERKs BERLIN sind
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§ 5 – Verwaltungsrat (1) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Verwaltungsrats ergeben sich aus dem Gesetz über das studierendenWERK BERLIN (StudWG) und aus dieser Satzung. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er überwacht ferner alle wesentlichen Angelegenheiten des studierendenWERKs BERLIN und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. (3) Der Verwaltungsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. (5) Den studentischen Mitgliedern des Verwaltungsrats werden vom studierendenWERK BERLIN geeignete Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 6 – Aufwandsentschädigung (1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese legt der Verwaltungsrat fest. (2) Die Kosten der für die Arbeit des Verwaltungsrats erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen werden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten vom studierendenWERK BERLIN übernommen. (3) Externe Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten ihre Fahrtkosten auf der Grundlage der Reisekostenregelung des studierendenWERKs BERLIN auf Nachweis erstattet. |
§ 7 – Geschäftsführerin/Geschäftsführer (1) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Studierendenwerksgesetz und aus dieser Satzung. (2) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer nimmt die Geschäfte mit der Sorgfalt einer/eines ordentlichen Kauffrau/-manns wahr. Sie/Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrats. (3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer erstellt einen Wirtschaftsplan, schreibt diesen jährlich fort und legt ihn dem Verwaltungsrat jeweils zur Zustimmung vor. (4) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer stellt einen Jahresabschluss gemäß § 110 Satz 2 LHO auf. (5) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen in allen Aufgabenbereichen gemäß § 2. Insbesondere sind Abweichungen des Geschäftsverlaufs im Vergleich zur Planung darzustellen und zu erläutern. Im Falle drohender Ergebnisverschlechterung sind Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen darzustellen. |
§ 8 – Vertretung (1) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer bestellt aus dem Kreis der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter eine stellvertretende Geschäftsführerin/einen stellvertretenden Geschäftsführer. (2) Sie/Er vertritt die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer bei Abwesenheit in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie gerichtlichen Verfahren. Sie/Er leitet die Verwaltung und nimmt insbesondere die Vorgesetztenfunktion und das Hausrecht wahr. (3) Ihr/Ihm können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen werden. (4) Die Bestellung ist dem Verwaltungsrat anzuzeigen. |
§ 9 – Zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats:
(2) Ist für einen Aufgabenbereich nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Studierendenvertretung eingerichtet, so ist diese in allen sie betreffenden Fragen vom Verwaltungsrat zu hören. |
§ 10 – Speisebetriebe (1) In den Mensen und Cafeterien wird hochschulnah die Versorgung der Studierenden mit Speisen und Getränken zu günstigen Preisen einschließlich weitergehender kostenfreier Aufenthaltsmöglichkeiten während der Tagesstunden und eine Nutzung von Räumlichkeiten für weitere Zwecke der Studierendenhilfe sowie eines ergänzenden Angebots an studentisch orientierten Serviceleistungen, jeweils im Rahmen des § 3, sichergestellt; dieser Versorgung sind auch die Erträge aus Automaten zuzurechnen, die von anderen Unternehmen im Rahmen des vorgenannten Versorgungsauftrags in Bereichen der Verpflegungsbetriebe betrieben werden. Die Versorgung wird auf die spezifischen zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtet und berücksichtigt gesundheitliche und kulturelle Belange. (2) Der ermäßigte Essenspreis in den Mensen bleibt ausschließlich Studierenden vorbehalten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. (3) Das studierendenWERK BERLIN kann im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende außerhalb des Geltungsbereiches des studierendenWERKs BERLIN Verpflegungsdienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende Berliner Hochschulen erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind (vgl. § 2 Abs 2 Satz 2 StudWG). |
§ 11 – Jobvermittlung (1) Die Jobvermittlung vermittelt Studierenden kurzfristige Arbeitsmöglichkeiten und übernimmt für Studierende den Lohnsteuerservice im Falle mehrerer Arbeitgeber. (2) Näheres ist in den Richtlinien für die Jobvermittlung geregelt. (3) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat beschlossen. |
§ 12 – Sozialberatung und Fortbildung (1) Die Sozialberatung des studierendenWERKs BERLIN bietet unter Berücksichtigung der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Studierenden Beratung, Orientierungs- und Entscheidungshilfen an. Sie begleitet in finanziellen Notlagen, in sozialrechtlichen Fragen, im Umgang mit Konfliktsituationen oder bei Doppelbelastung durch Kinder und Studium. (2) Die Vergabe von sozialen Leistungen erfolgt in Form von z. B. Darlehen, Zuschüssen und Stipendien (auch von Dritten) nach festgelegten Richtlinien. (3) Das studierendenWERK BERLIN bietet im Rahmen der Sozialberatung Veranstaltungen und Schulungen an. |
§ 13 – Beratung für Studierende mit Behinderung und chronisch kranke Studierende (1) Die Beratungsstelle bietet Informationen und Unterstützung in psychosozialen und sozialrechtlichen Fragen, sie begleitet durch Gruppenangebote den Übergang von der Schule in die Hochschule und von der Hochschule in den Beruf, hilft bei der Organisation von Studium und Alltag und vergibt erforderliche Integrationshilfen nach dem BerIHG. (2) Näheres regeln die gemeinsam von Hochschulen, Land und studierendenWERK BERLIN vereinbarten Richtlinien zur Vergabe von Integrationshilfen. Die studentischen Interessenvertretungen der Studierenden mit Behinderung oder Betroffenen-Beauftragten der Studierendenschaften (ASten) werden vom studierendenWERK BERLIN angehört. |
§ 14 – Psychologisch-Psychotherapeutische Beratungsstellen (PBS) (1) Die Psychologisch-Psychotherapeutischen Beratungsstellen helfen schnell und unbürokratisch bei Studien- und persönlichen Problemen. Sie bieten u. a. psychologische Beratung, Krisenintervention, Einzel-, Paar- und Gruppenpsychotherapie an. Ziel ist es, krisenhafte Entwicklungen mit möglichen psychischen und sozialen Folgen frühzeitig aufzufangen und konflikt- und ressourcenorientiert zu bearbeiten. (2) Sie stehen allen Studierenden gemäß § 2 StudWG offen. |
§ 15 – Kindertagesstätten (1) Die Kindertagesstätten dienen vorrangig der Betreuung der Kinder von Studierenden, soweit die Hochschule nicht über eine eigene Kindertagesstätte verfügt. (2) Eine Betriebsordnung regelt die Grundsätze für den Betrieb der Einrichtungen, die Vergabe von Betreuungsplätzen und deren Kündigung. Sie wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Gesamtelternvertretung (§ 14 des Kindertagesbetreuungsgesetzes) beschlossen. (3) Die Gesamtelternvertretung berät die Geschäftsführung sowie den Verwaltungsrat in den sie betreffenden grundsätzlichen Fragen. |
§ 16 – Studierendenwohnheime (1) Studierendenwohnheime dienen der preisgünstigen, auf die spezifischen zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichteten Versorgung der Studierenden mit Wohnraum sowie einer Nutzung von Räumlichkeiten für weitere Zwecke der Studierendenhilfe einschließlich eines Angebots von studentisch orientierten Serviceleistungen im Rahmen des § 3 der Satzung. Ausnahmen von der Nutzung durch Studierende bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. In Studierendenwohnheimen können studentisch orientierte Betreuungsmaßnahmen angeboten werden. (2) Die Einzelheiten der Vergabe von Wohnplätzen und der mietvertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen studierendenWERK BERLIN und Mieterinnen und Mietern werden in den Wohnheimplatz-Vergaberichtlinien und Allgemeinen Mietbedingungen geregelt. (3) Die Mieterinnen und Mieter jedes Wohnheims können eine Selbstverwaltung bilden. Diese beteiligt sich an der Organisation des Zusammenlebens und arbeitet dabei mit der Wohnheimleitung zusammen. Alle Selbstverwaltungen können aus ihrer Mitte eine Gesamtmietervertretung wählen. Sie berät die Geschäftsführung sowie den Verwaltungsrat in den sie betreffenden grundsätzlichen Fragen. Näheres wird in einer besonderen Ordnung geregelt. (4) Die Vergaberichtlinien sowie die Selbstverwaltungs-Ordnung werden vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Gesamtmietervertretung beschlossen. (5) Die Verwaltung des Internationalen Studienzentrums Berlin (ISB) wird in einer gesonderten Satzung geregelt. |
§ 17 – Kultur und Internationales (1) Das studierendenWERK BERLIN fördert kulturelle Aktivitäten der Studierenden. (2) Das studierendenWERK BERLIN kann kulturelle Veranstaltungen von und für Studierende durchführen. |
§ 18 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. |