In der Regel zählt der Bachelor als Erststudium. Hat man vorher eine Berufsausbildung gemacht, ist der Bachelor ein Zweitstudium. Master-, Zusatz- oder Aufbaustudiengänge, die direkt auf den Bachelor aufbauen, gehören zur Erstausbildung. Das gilt auch für eine anschließende Promotion. Hat man jedoch mehrere Berufsjahre zwischen dem Bachelor oder wechselt die Fachrichtung, zählt es als Zweitstudium.
Viele Studierende arbeiten nebenbei, insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit. Verdient man mehr als 520 Euro im Monat, fallen Steuern und Sozialabgaben an. Bleibt das jährliche Einkommen jedoch unter 12.138 Euro (10.908 Euro Freibetrag plus 1.230 Euro Werbungskostenpauschale), kann man sich die gezahlten Steuern durch eine Steuererklärung zurückbekommen. Bei höheren Einkünften, auch durch Kapitalerträge, muss man zwar Steuern zahlen, kann aber die Kosten fürs Studium absetzen.
Zum Beispiel:
- Semesterticket
- Arbeitsmaterialien wie Büromaterial, Computer, Drucker
- Internetgebühren
- Lehrbücher
- Sprachkurse
- Krankenversicherung
- HomeOffice-Pauschale
- Umzugskosten
Im Erststudium gelten die Gebühren als Sonderausgaben. Bis zu 6000 Euro können pro Jahr abgesetzt werden. Diese Kosten werden im Steuerformular unter "Sonderausgaben" eingetragen. Im Zweitstudium sind diese Ausgaben Werbungskosten und können unbegrenzt abgesetzt werden. Diese werden in der Steuererklärung unter "Anlage N" eingetragen.
Mietkosten können im Rahmen der „doppelten Haushaltsführung“ in der „Anlage N doppelte Haushaltsführung“ geltend gemacht werden. Erstattet werden notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat sowie Unterkunftskosten bis zu 1000 Euro im Monat. Dafür darf der Studienort nicht der „Lebensmittelpunkt“ sein. Studierende muss einen anderen Erstwohnsitz haben und dort mindestens 10 % der laufenden Kosten tragen. Diese Kosten müssen dem Finanzamt in der Regel mit Kontoauszügen nachgewiesen werden.
Ob Studierende ihre Kosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzen, macht einen großen Unterschied. Sonderausgaben können nur mit Einkünften des jeweiligen Jahres verrechnet werden. Werbungskosten hingegen können Jahr für Jahr angesammelt und vorgetragen werden.
Die Anhäufung ist sinnvoll, wenn die Studienkosten höher sind als der Arbeitslohn, dadurch entsteht ein Verlust, den man in die Folgejahre mitnehmen kann.
Beispiel:
Eine Studentin hat 5000 Euro Arbeitslohn und 6000 Euro Studienkosten pro Jahr. Sie hat dann einen Verlust von 1000 Euro pro Jahr. Obwohl sie keine Steuern zahlen muss, sollte sie eine Steuererklärung abgeben, um diesen Verlust festzustellen. So kann sie mit einem Verlust von 2000 Euro ins Berufsleben starten und diesen im ersten Berufsjahr vom Gehalt abziehen.
Seid ihr ehrenamtlich tätig, zum Beispiel als Kassierer in einem Verein,
sind zusätzlich bis zu 840 Euro Aufwandsentschädigung im Jahr steuerfrei.