Foto: stW BERLIN
Studierende an einem Tisch, sie lesen und arbeiten mit Büchern, Smartphones und anderen diversen Hilfsmitteln.

3. Was bedeutet der Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen?

Studierende, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen benachteiligt sind, können einen Nachteilsausgleich beantragen.
Nach dem Berliner Hochschulgesetz (§31 Abs. 3 BerlHG) sind die Hochschulen verpflichtet, Nachteilsausgleiche in Studien- und Prüfungsordnungen vorzusehen.
Der Nachteilsausgleich soll den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen Rechnung tragen und die Voraussetzungen für ein chancengleiches Studium schaffen.

Nachteilsausgleiche werden in der Regel über das zuständige Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss der Hochschule beantragt. Dem Antrag ist ein Nachweis in Form eines fachärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachtens beizufügen. Eine Bescheinigung über die Schwerbehinderung kann ebenfalls vorgelegt werden, ist aber für die Beantragung des Nachteilsausgleichs nicht zwingend erforderlich. Die jeweiligen Vorgaben der Hochschule sind zu beachten. Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie von den Beauftragten oder der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung an Ihrer Hochschule.

Beispiele für Lehrveranstaltungen

  • Bevorzugte Zulassung zu eingeschränkten Studiengängen
  • Geänderte Anwesenheitspflichten und die Vereinbarung entsprechender Ersatzleistungen
  • Erlaubnis zum Fotografieren

Beispiele für Prüfungen

  • Verlängerung der Schreibzeit
  • Zusätzliche Pausen
  • Verwendung von Hilfsmitteln

Hinweis

Umfang und Inhalt von Prüfungen müssen gleichwertig sein; lediglich die Form der Prüfung kann geändert werden.