Studierende, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen benachteiligt sind, können einen Nachteilsausgleich beantragen.
Nach dem Berliner Hochschulgesetz (§31 Abs. 3 BerlHG) sind die Hochschulen verpflichtet, Nachteilsausgleiche in Studien- und Prüfungsordnungen vorzusehen.
Der Nachteilsausgleich soll den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen Rechnung tragen und die Voraussetzungen für ein chancengleiches Studium schaffen.
Nachteilsausgleiche werden in der Regel über das zuständige Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss der Hochschule beantragt. Dem Antrag ist ein Nachweis in Form eines fachärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachtens beizufügen. Eine Bescheinigung über die Schwerbehinderung kann ebenfalls vorgelegt werden, ist aber für die Beantragung des Nachteilsausgleichs nicht zwingend erforderlich. Die jeweiligen Vorgaben der Hochschule sind zu beachten. Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie von den Beauftragten oder der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung an Ihrer Hochschule.